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   BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21   

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https://dejure.org/2023,4707
BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21 (https://dejure.org/2023,4707)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2023 - VI ZR 152/21 (https://dejure.org/2023,4707)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 (https://dejure.org/2023,4707)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    §§ 7, ... 18 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG, §§ 116, 119 SGB X, § 116 Abs. 1 SGB X, § 254 Abs. 2 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB, § 242 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 565 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht; Nachgehen einer dem Geschädigten zumutbaren Erwerbstätigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 2 S. 1; BGB § 823
    Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht; Nachgehen einer dem Geschädigten zumutbaren Erwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Nicht mehr vermittlungsfähiger Geschädigter muss nicht auf Eigeninitiative eine neue Arbeit suchen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anforderungen an die Eigeninitiative einer arbeitslosen Geschädigten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1574
  • MDR 2023, 634
  • NZA 2023, 829
  • VersR 2023, 1185
  • VersR 2023, 519
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19

    Verstoß eines Verkehrsunfallverletzten gegen die Schadensminderungspflicht:

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 14).

    Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 10 mwN).

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).

    Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 15 f.).

    Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 18 mwN).

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).

    Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, weil die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom Arbeitsamt übernommen worden ist und deshalb in berufenen Händen gelegen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 15 f.).

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Anstrengungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit verneint hat, ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, weil sich der Sozialversicherungsträger ein solches Mitverschulden seines Versicherten anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348 f., juris Rn. 8 und Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, juris Rn. 8 mwN; vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68, VersR 1969, 538, 539).

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79

    Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Anstrengungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit verneint hat, ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, weil sich der Sozialversicherungsträger ein solches Mitverschulden seines Versicherten anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348 f., juris Rn. 8 und Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, juris Rn. 8 mwN; vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68, VersR 1969, 538, 539).

    Nach der Senatsrechtsprechung kann der Sozialversicherungsträger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch billigerweise insoweit nicht geltend machen, als er darauf beruht, dass er selbst eine in seine Zuständigkeit fallende, mögliche Maßnahme der Schadensminderung verabsäumt hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 349, juris Rn. 17 f. mwN).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    a) Genügt der Anspruchsteller seiner oben beschriebenen sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners (hier: eine Obliegenheitsverletzung liege vor) gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Nachdem das zuständige Arbeitsamt die schon seit mehreren Jahren Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehende Geschädigte Ende des Jahres 2006 nach ärztlicher Begutachtung als nicht vermittlungsfähig angesehen hat und auch eine weitere Rehabilitationsmaßnahme - wie oben ausgeführt - nicht zur Wiederherstellung auch nur einer Teilarbeitsfähigkeit der Geschädigten führte, ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, warum aus Sicht der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe des Bundessozialgerichtes für die dem Rentenversicherungsträger gegenüber seinem Versicherten obliegenden Pflichten (vgl. BSGE 43, 75 ff., juris Rn. 69 ff.) - weitere Bemühungen um eine berufliche Rehabilitation Aussicht auf Erfolg hätten haben können.
  • OLG Celle, 07.04.2021 - 14 U 134/20

    Höhe des Erwerbsschadens; Obliegenheit des Verkehrsunfallgeschädigten zum

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in r+s 2021, 361 ff. veröffentlichten Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Anspruch der Klägerin gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 PflVG aF, §§ 116, 119 SGB X sei nur in geringem Umfang begründet.
  • BGH, 18.02.1969 - VI ZR 2/68

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Dienstunfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21
    Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Anstrengungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit verneint hat, ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, weil sich der Sozialversicherungsträger ein solches Mitverschulden seines Versicherten anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348 f., juris Rn. 8 und Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, juris Rn. 8 mwN; vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68, VersR 1969, 538, 539).
  • BGH, 12.03.2024 - VI ZR 283/21

    Gericht überging zwei ärztliche Befunde: "Medizinische Sachkunde angemaßt"

    Insoweit ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, dass es im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliegt, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. nur Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 11 mwN).

    Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13).

    Entsprechend der Darlegungslast hinsichtlich des Obliegenheitsverstoßes an sich ist auch die Höhe der fiktiven Einkünfte bei hinreichenden Erwerbsbemühungen des Geschädigten grundsätzlich vom Schädiger darzulegen (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 20 f.).

  • OLG Celle, 31.05.2023 - 14 U 134/20

    Schadensminderungspflicht; Obliegenheitsverstoß; Bemühen; Arbeitsstelle;

    Ein Geschädigter, den die Bundesagentur für Arbeit aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht vermittlungsfähig erachtet, muss keine Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Arbeit entfalten (Bindungswirkung gem. § 563 Abs. 2 ZPO an BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 ).

    Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (VI ZR 152/21) hat die Beklagte zu tragen.

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 - das Senatsurteil aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden sei.

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 - auf die Entscheidung vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - Bezug genommen und diese fortgeführt.

    Ein Anspruch auf eine bestimmte Vermittlungstätigkeit der Arbeitsagentur besteht vor dem Hintergrund des § 35 SGB III nicht (mehr) (vgl. Brand in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 35 SGB III Rn. 6; insgesamt zur aktuellen Rechtslage: Burmann/Jahnke, r+s 2023, 424 ff., Anm. zum Urteil BGH VI ZR 152/21 vom 24. Januar 2023 ).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügte die Klägerin deshalb ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Erfüllung der die Geschädigte treffenden Obliegenheit, sich um eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu bemühen, durch ihren Hinweis darauf, dass das Arbeitsamt im Dezember 2006 die damals 53 Jahre alte Geschädigte aus der Vermittlung herausnahm, da sie - nach Begutachtung durch einen Arzt - nicht mehr für vermittlungsfähig erachtet wurde ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Rn. 16, juris).

    Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Geschädigte Anlass bestanden hätte, sich nach Abschluss der letzten Rehabilitationsmaßnahme erneut um eine Arbeitsstelle oder eine Umschulungsmaßnahme zu bemühen und den Schädiger insoweit zu informieren ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Rn. 17, juris).

    Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Ausschöpfung aller ihr selbst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Förderung einer beruflichen Rehabilitation der Geschädigten für ungenügend hält ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Rn. 18, juris).

    c) Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, eine quotenmäßige Anspruchskürzung komme grundsätzlich nicht in Betracht ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Leitsatz, juris), hat der Senat eine solche in dem aufgehobenen Urteil nicht vorgenommen.

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2024 - 3 U 22/23

    Mitarbeitender GmbH-Gesellschafter: Zu Verdienstausfallschaden und

    a) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, Rn. 11, juris; Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, Rn. 11, juris).
  • OLG Brandenburg, 18.09.2023 - 2 U 38/22

    Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst

    Nach diesen Grundsätzen obliegt es im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (BGH, Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 152/21, r+s 2023, 331, Rn. 11 m.w.N.).

    Da sich der Sozialversicherungsträger ein derartiges Mitverschulden seines Versicherten anrechnen lassen muss, gilt dies auch bei nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Ansprüchen (BGH, Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 152/21, a.a.O., Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 07.09.2023 - 12 U 29/23

    Verkehrsunfall: Klägers Arbeitsfähigkeit nach erneutem Gutachten unklar

    Dabei hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 -, Rn. 11 - 22, juris).
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